Jugendlich und Zuflucht

Herzlich willkommen! Bei uns sind alle Menschen willkommen, unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtspräferenz. Du kannst grundsätzlich Zuflucht bei uns suchen – wir sind hier für dich.

Es ist uns wichtig zu betonen, dass deine Eltern oder das Jugendamt die Fürsorgepflicht haben, dich zu schützen und zu entscheiden, wo du wohnen musst. Wenn sie ihr schriftliches Einverständnis geben, bist du herzlich eingeladen, bei uns unterzukommen. Die gleichen Bedingungen gelten für dich wie für alle anderen, denn bei uns steht die Sicherheit und das Wohlbefinden jedes Einzelnen an erster Stelle.

In Bezug auf mögliche Zuweisungen von Kliniken, Spitälern, Jugendämtern, etc.: Im Grunde genommen funktionieren wir wie eine Klinik und halten uns dabei an die in der Schweiz geltenden Rechte, die auch in Krankenhäusern, Psychiatrien, Altersheimen, und anderen Einrichtungen gelten. Da du noch nicht volljährig bist, liegt es in unserer Verantwortung, gut für dich zu sorgen, und das nehmen wir sehr ernst.
Ja eine andere institution/Organisation/Klinik, Spital usw.. kann dich uns zu weisen.

Unsere Arbeit orientiert sich nicht nur an den gesetzlichen Rechten, sondern auch an den Grundsätzen des Grundlagenpapiers des Dachverbands der offenen Kinder- & Jugendarbeit Schweiz. Dieses Papier dient als Leitfaden und Basis für unsere Arbeit, um sicherzustellen, dass wir die bestmögliche Unterstützung bieten.

Du musst nicht alleine mit deinen Problemen fertig werden. Unser Team im Haus ist immer für dich da. Du kannst dich zu jedem Thema jederzeit an eine Person von der Hausbetreuung wenden. Wir möchten dir so gut wie möglich Auskunft geben und dir bei der Beantwortung deiner Fragen helfen.

Hier sind einige Gesetzesartikel der Schweiz, die relevant sind:

  1. Fürsorgepflicht der Eltern: Die Fürsorgepflicht der Eltern ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch in verschiedenen Artikeln geregelt, insbesondere in den Artikeln 276 bis 279. Diese Artikel behandeln die elterliche Sorge und Fürsorgepflicht. Bitte beachte, dass die genaue Nummerierung je nach der neuesten Version des ZGB variieren kann. Es ist ratsam, die aktuelle Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu konsultieren, um die genauen Artikel zu identifizieren.

  2. Rechte von Minderjährigen:

    Zu den relevanten Artikeln im Schweizerischen Strafgesetzbuch, die die Rechte von Minderjährigen behandeln, gehören beispielsweise:

    • Artikel 19: Strafunmündigkeit
    • Artikel 77 ff.: Besondere Bestimmungen über Jugendstrafrecht

    Es ist wichtig, die genauen Artikelnummern anhand der aktuellen Gesetzgebung zu überprüfen, da sich Gesetze ändern können.

  3. Grundlagen der Kinder- & Jugendarbeit: Das Grundlagenpapier des Dachverbands der offenen Kinder- & Jugendarbeit Schweiz dient als Referenz für unsere Arbeit und basiert auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.